Allgemeine Reisebedingungen

§1 Grundlegendes

(1) Die Anmeldung zu einer Reise erfolgt grundsätzlich über das Online-Anmeldeformular auf www.emotionsports.de oder auf einem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen anderen Weg.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Reisebedingungen ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3) Unternehmer im Sinne dieser Reisebedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Soweit diese Reisebedingungen Regelungen für Verbraucher und Unternehmer unterschiedlich behandeln, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Zwingende gesetzliche Rechte des Reisenden bleiben unberührt.


§2 Vertragsabschluss

(1) Die Anmeldung erfolgt über das Online-Anmeldeformular auf www.emotionsports.de
(2) Bei Programmveranstaltungen ist die zum Zeitpunkt der Buchung bereitgestellte Reisebeschreibung einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung Vertragsgrundlage. Bei Custom-Made-Touren ist das individuell erstellte und vom Reisenden angenommene Angebot Vertragsgrundlage.
(3) Vor Abgabe der Vertragserklärung erhält der Reisende die gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen sowie das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt für Pauschalreisen. Die Allgemeinen Reisebedingungen werden dem Reisenden vor Abgabe seiner Vertragserklärung zugänglich gemacht und können gespeichert bzw. ausgedruckt werden.

(4) Mit Abgabe der Anmeldung gibt der Reisende, soweit im Buchungsvorgang nicht ausdrücklich anders angegeben, ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Reisevertrags ab.
(5) Der Reisevertrag kommt erst zustande, wenn der Veranstalter die Buchung ausdrücklich bestätigt. Die Bestätigung kann elektronisch oder postalisch erfolgen. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, wird der Vertrag auf Grundlage der geänderten Bedingungen nur geschlossen, wenn der Reisende diese ausdrücklich oder durch Zahlung des Reisepreises annimmt.
(6) Die bei Vertragsschluss vereinbarten und gesetzlich als Vertragsinhalt bestimmten Angaben und Leistungen werden Bestandteil des Reisevertrags.



§3 Bezahlung

(1) Die Bezahlung des Reisepreises ist per Banküberweisung möglich. Die Zahlung mittels Kreditkarte kann über den vom Veranstalter angebotenen Zahlungsdienstleister, insbesondere PayPal, erfolgen.
(2) Eine Anzahlung wird erst fällig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entgegennahme von Vorauszahlungen erfüllt sind und dem Reisenden der gesetzlich erforderliche Sicherungsschein zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Nach Übergabe des Sicherungsscheins wird, soweit im Reiseangebot nichts Abweichendes angegeben ist, eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen fällig.
(4) Der verbleibende Restbetrag ist, soweit im Reisevertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig.
(5) Bei Reisen mit eingeschlossenen Flugleistungen kann der Veranstalter abweichende Zahlungsbedingungen vorsehen. Auch in diesen Fällen dürfen Vorauszahlungen nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere gemäß § 651t BGB, verlangt oder angenommen werden.
(6) Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn weniger als 30 Tage liegen, kann der gesamte Reisepreis nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und der Buchungsbestätigung sofort fällig werden.


§4 Leistungen und Änderungen des Reiseverlaufs

(1) Umfang und Art der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Reisebeschreibung, dem individuellen Angebot und der Buchungsbestätigung.
(2) Die in der Reisebeschreibung dargestellte Route und der Reiseablauf geben den geplanten Verlauf der Reise wieder. Änderungen des Reiseverlaufs, insbesondere hinsichtlich Route, Zwischenübernachtungen oder Tagesablauf, können erforderlich werden, wenn dies aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Witterung, Sicherheitsaspekten, behördlichen Vorgaben, örtlichen Gegebenheiten oder organisatorischen Erfordernissen notwendig ist.
(3) Änderungen nach Absatz 2 sind nur zulässig, soweit sie die Reiseleistungen nicht wesentlich verändern und für den Reisenden zumutbar sind. Gesetzliche Rechte des Reisenden bei erheblichen Vertragsänderungen bleiben unberührt.

(4) Bei einem Reisemangel ist der Veranstalter berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Abhilfe zu schaffen. Soweit eine Ersatzleistung angeboten wird, muss diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften angemessen und grundsätzlich gleichwertig sein.
(5) Die gesetzlichen Rechte des Reisenden auf Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung, Schadensersatz und Kündigung wegen eines erheblichen Reisemangels bleiben unberührt.



§5 Versicherung

(1) Im Reisepreis sind grundsätzlich keine Reiseversicherungen enthalten, soweit in der jeweiligen Reisebeschreibung nichts Abweichendes angegeben ist.
(2) Der Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung von Kosten der Unterstützung einschließlich Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod wird ausdrücklich empfohlen. Reisende sollten außerdem prüfen, ob für die konkrete Reise ein ausreichender Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
(3) Kosten einer aufgrund einer persönlichen Erkrankung oder eines Unfalls des Reisenden erforderlichen individuellen Rückreise, die nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen des Veranstalters oder eines vom Veranstalter zu vertretenden Reisemangels vom Veranstalter zu tragen sind, trägt der Reisende.
(4) Gesetzliche Ansprüche des Reisenden bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.



§6 Pflichten der Reisenden

(1) Reisende haben Reisemängel dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Veranstalter oder der vom Veranstalter benannten Reiseleitung bzw. Kontaktstelle.
(2) Reisende sind für den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktionsfähigkeit ihres eigenen Materials und ihrer persönlichen Ausrüstung selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Fahrräder, Schutzausrüstung, Bekleidung und sonstige für die konkrete Reise erforderliche Ausrüstung.
(3) Bei MTB-Touren besteht Helmpflicht. Die jeweils geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die nationale Straßenverkehrsordnung, sind einzuhalten. Soweit für eine konkrete Reise das Befahren oder Begehen lawinengefährdeter Bereiche vorgesehen ist, ist die in der Reisebeschreibung vorgeschriebene Lawinenausrüstung mitzuführen und ordnungsgemäß zu verwenden.
(4) Für die Reise notwendige persönliche Medikamente sind von den Reisenden eigenständig und in ausreichender Menge mitzuführen.
(5) Reisende haben den Veranstalter bzw. die Reiseleitung vor Reisebeginn über solche gesundheitlichen Einschränkungen, körperlichen Voraussetzungen oder sonstigen Umstände zu informieren, die für die sichere Teilnahme an der konkreten Reise von Bedeutung sind.
(6) Reisende sind dafür verantwortlich, die in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen und die für die Reise geltenden persönlichen Gesundheits-, Einreise- und sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Veranstalter informiert im Rahmen seiner gesetzlichen Informationspflichten über die ihm bekannten relevanten Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen.

(7) Die für die jeweilige Reise geltenden Sicherheits- und Verhaltensrichtlinien, insbesondere die Guidelines „RIDE-SAFE“, sind Bestandteil der Reiseinformationen und von den Reisenden zu beachten.
(8) Die Nichtbeachtung berechtigter und zumutbarer Sicherheitsanweisungen der Reiseleitung kann bei erheblicher Gefährdung des Reisenden oder anderer Personen zu einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme führen. Gesetzliche Rechte des Reisenden bleiben unberührt.



§7 Pflichten des Reiseveranstalters

(1) Der Veranstalter bereitet die Reisen sorgfältig vor und organisiert deren Durchführung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der vertraglich vereinbarten Leistungen.

(2) Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen verantwortlich. Soweit zur Durchführung der Reise Leistungsträger eingesetzt werden, werden diese vom Veranstalter entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ausgewählt und eingebunden.

(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, die in der Reisebeschreibung und Buchungsbestätigung vereinbarten Reiseleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Gesetzlich zulässige Änderungen des Reiseverlaufs gemäß § 4 bleiben unberührt.

(4) Der Veranstalter stellt die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherung für Kundengelder sicher und stellt dem Reisenden den erforderlichen Sicherungsschein zur Verfügung.

(5) Der Veranstalter erfüllt die gesetzlichen vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber dem Reisenden und stellt insbesondere das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt für Pauschalreisen zur Verfügung.

(6) Bei Schwierigkeiten während der Reise leistet der Veranstalter dem Reisenden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Beistand.


§8 Reiserücktritt der Reisenden vor Reisebeginn

(1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann gegenüber dem Veranstalter in Textform, insbesondere per E-Mail oder auf dem Postweg, erklärt werden.
(2) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, verliert der Veranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Für die Höhe der Entschädigung gelten folgende Pauschalen:

  • 20 % des Reisepreises bei Rücktritt bis einschließlich 30 Tage vor Reisebeginn,

  • 30 % des Reisepreises bei Rücktritt vom 29. bis einschließlich 15. Tag vor Reisebeginn,

  • 50 % des Reisepreises bei Rücktritt vom 14. bis einschließlich 7. Tag vor Reisebeginn,

  • 70 % des Reisepreises bei Rücktritt vom 6. bis einschließlich 1. Tag vor Reisebeginn,

  • 80 % des Reisepreises bei Rücktritt am Tag des Reisebeginns.

Die Höhe der Pauschalen berücksichtigt insbesondere den Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn sowie die zu erwartenden ersparten Aufwendungen und die anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.


(3) Dem Reisenden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist oder dass die ersparten Aufwendungen bzw. anderweitigen Einnahmen höher waren als bei der Berechnung der Pauschale zugrunde gelegt.
(4) Der Veranstalter bleibt berechtigt, im Einzelfall eine höhere angemessene Entschädigung zu verlangen, soweit er deren Höhe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen nachweist.
(5) Das Recht des Reisenden, vor Reisebeginn eine andere Person zu benennen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt nach Maßgabe des § 651e BGB unberührt. Der Veranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn die Ersatzperson die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tatsächlich entstandene und angemessene Mehrkosten können nach Maßgabe des Gesetzes verlangt werden.
(6) Tritt der Reisende die Reise aus persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund einer eigenen Erkrankung oder aus eigenem Entschluss, vorzeitig ab, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen. Gesetzliche Ansprüche des Reisenden, insbesondere wegen eines vom Veranstalter zu vertretenden Reisemangels oder aufgrund einer gesetzlichen Kündigung, bleiben unberührt.
(7) Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann der Reisende nach Maßgabe des § 651h BGB ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.



§9 Reiserücktritt und Ausschluss von Reisenden durch den Reiseveranstalter

(1) Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der jeweiligen Reisebeschreibung und im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Veranstalter hat den Rücktritt innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist zu erklären. Diese Frist darf die gesetzlichen Höchstfristen gemäß § 651h Abs. 4 BGB nicht überschreiten:

  • spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

  • spätestens 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

  • spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.

(2) Die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu dem der Veranstalter wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten kann, werden in der jeweiligen Reisebeschreibung bzw. Buchungsbestätigung angegeben.
(3) Tritt der Veranstalter wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl oder aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, erstattet.
(4) Der Veranstalter kann einen Reisenden während der Reise nach erfolgloser Abmahnung von der weiteren Teilnahme ausschließen oder den Reisevertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Reisende die Reise nachhaltig stört, andere Personen erheblich gefährdet oder die ausdrücklich vereinbarten und zumutbaren Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt.
(5) Ein Ausschluss nach Absatz 4 kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Reisende trotz vorheriger Aufforderung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung nicht verwendet, berechtigte Sicherheitsanweisungen wiederholt missachtet oder die in der Reisebeschreibung ausdrücklich festgelegten körperlichen, technischen oder sonstigen Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt.
(6) Soweit der Reisende den Ausschluss bzw. die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten zu vertreten hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen. Ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(7) Mehrkosten einer aufgrund des vom Reisenden zu vertretenden Verhaltens erforderlichen Rückreise trägt der Reisende, soweit diese Kosten nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften vom Veranstalter zu tragen sind.



§10 Rücktritt und Beendigung der REise aufgrund außergewöhnlicher Umstände


(1) Vor Reisebeginn können der Veranstalter und der Reisende nach Maßgabe des § 651h BGB vom Reisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
(2) Das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände beurteilt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die bloße Existenz eines bestimmten Ereignisses, insbesondere einer Pandemie, eines Krieges, eines Streiks, von Unruhen oder extremer Wetterbedingungen, führt nicht automatisch zu einem Rücktrittsrecht. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf die Durchführung der jeweiligen Reise.
(3) Nach Reisebeginn richten sich die Rechte des Veranstalters und des Reisenden nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Rechte des Reisenden wegen Reisemängeln, insbesondere das Recht auf Abhilfe, Minderung, Schadensersatz oder Kündigung, bleiben unberührt.
(4) Wird die Reise aufgrund äußerer Umstände, insbesondere aufgrund extremer Wetterbedingungen, behördlicher Maßnahmen oder einer Erkrankung oder Verletzung einer für die Durchführung wesentlichen Person, geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet, wird der Veranstalter im Rahmen des Zumutbaren zunächst versuchen, eine angemessene Ersatzlösung oder Fortsetzung der Reise zu ermöglichen.
(5) Soweit eine Fortsetzung oder Ersatzleistung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, richten sich die Ansprüche der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.



§11 Gefahrenhinweis und Haftung

(1) Reisen im alpinen Gelände, Mountainbike-Touren, Skitouren und sonstige sportliche Aktivitäten sowie die Teilnahme am Straßenverkehr sind mit besonderen Risiken verbunden. Dazu gehören insbesondere Sturz-, Verletzungs-, Lawinen-, Wetter-, Gelände- und Verkehrsunfallrisiken. Auch bei sorgfältiger Planung, professioneller Organisation und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen können Verletzungen bis hin zu schweren oder tödlichen Unfällen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
(2) Die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten erfolgt unter Beachtung der jeweiligen Sicherheitsvorgaben und der individuellen Leistungsfähigkeit des Reisenden. Die Hinweise in Absatz 1 stellen keinen Ausschluss der gesetzlichen Haftung des Veranstalters dar.
(3) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden des Reisenden. Die Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind und die nicht schuldhaft vom Veranstalter verursacht wurden, kann gemäß § 651p BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden.
(4) Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine weitergehende Haftung vorsehen. Insbesondere bleibt die Haftung für Körperschäden unberührt.
(5) Für Schäden, die ein Reisender durch vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbefolgung berechtigter und zumutbarer Anweisungen der Reiseleitung selbst verursacht, haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(6) Für Schäden, die ausschließlich durch andere Reisende oder durch außenstehende Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere soweit eine eigene Pflichtverletzung des Veranstalters vorliegt.
(7) Für Schäden am Reisegepäck und sonstigen persönlichen Gegenständen des Reisenden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit für einzelne Beförderungsleistungen internationale Übereinkünfte oder darauf beruhende gesetzliche Vorschriften besondere Haftungsbeschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen, können diese nach Maßgabe des § 651p Abs. 2 BGB Anwendung finden.
(8) Der Veranstalter verfügt über eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Versicherungsunterlagen des Veranstalters. Das Bestehen einer Versicherung erweitert oder beschränkt die gesetzlichen Ansprüche des Reisenden nicht.



§12 Flugleistungen und Personenbeförderung

(1) Soweit die Reise Flugleistungen umfasst, werden dem Reisenden die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Informationen über die ausführenden Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt.
(2) Soweit Transfer- oder sonstige Personenbeförderungsleistungen Bestandteil der Reise sind, werden diese durch hierfür geeignete und gesetzlich befugte Personen bzw. Unternehmen durchgeführt.
(3) Für Flugleistungen gelten ergänzend die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und internationalen bzw. europäischen Fahrgast- und Fluggastrechte.



§13 Insolvenzversicherung und Versicherungen des Veranstalters


(1) emotionSPORTS ist als Reiseveranstalter für die angebotenen Reisen einschließlich der Durchführung der darin enthaltenen Sport- und Risikoleistungen betriebs- und berufshaftpflichtversichert.

Versicherer:

AXA Versicherung
Colonia-Allee 10–20
D-51067 Köln


(2) Die vom Reisenden geleisteten Kundengelder werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gegen Insolvenz des Veranstalters abgesichert.

Absicherer:

R+V Versicherung
Raiffeisenplatz 1
D-65189 Wiesbaden



§14 Informationsunterlagen des Veranstalters

(1) Bestandteil der vorvertraglichen und vertraglichen Reiseinformationen können insbesondere folgende Unterlagen sein:

  1. das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt für Pauschalreisen,

  2. die jeweilige Reisebeschreibung,

  3. individuelle Angebote bei Custom-Made-Touren,

  4. Check- und Ausrüstungslisten,

  5. Sicherheits- und Risiko-Guidelines, insbesondere „RIDE-SAFE“,

  6. gegebenenfalls weitere für die konkrete Reise erforderliche Informationen.

(2) Die vorvertraglichen Informationen werden dem Reisenden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt.
(3) Die Angaben in der jeweiligen Reisebeschreibung und den weiteren vorvertraglichen Informationen werden, soweit gesetzlich vorgesehen, Bestandteil des Reisevertrags.


§15 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nach Absatz 1 nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der dem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart werden.
(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zulasten von Verbrauchern wird nicht getroffen.
(5) Zwingende gesetzliche Regelungen über die internationale Zuständigkeit bleiben unberührt.


Identität des Reiseveranstalters:

emotionSPORTS – Axel Head
Die Welt der Berge auf Bike & Ski
Dorfstr. 26, D - 83646 Wackersberg

Telefon: +49 (0) 8041 79439-55
E-Mail: info@emotionsports.de
Website: www.emotionsports.de

USt-IdNr.: DE233818308
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Axel Head      
   

Stand: September 2026